Leistungssportliche Wettkämpfe ab 22.06.2020 wieder möglich


Beitrag vom 19. Jun 2020

Nachdem durch die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (gültig seit 15.06.2020) weitere allgemeine und spezifische Lockerungen möglich geworden sind, hat die Leichtathletik-Kommission Wettkampforganisation des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) beschlossen, dass leistungssportliche Wettkämpfe ab dem 22. Juni unter bestimmten Bedingungen wieder genehmigt werden.

Ein entscheidender Grund wird darin gesehen, dass die Leichtathletik im Kern eine kontaktlose Sportart ist und deshalb das bisher geltende Verbot von Wettkämpfen, vor dem Hintergrund der gemäß CoronaSchVO erfolgten Zulassung von nicht-kontaktfreiem Sport- und Trainingsbetrieb, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Oberste Priorität hat dennoch – ungeachtet der Bedürfnisse nach Normalität – weiterhin die Gesundheit aller Sportlerlinnen und Sportler sowie der hauptamtlich und ehrenamtlich in Wettkämpfe und Wettbewerbe eingebunden Personen.

Nach intensiver Diskussion der aktuellen CoronaSchVO des Landes NRW und auf Basis aller vorliegenden Informationen werden leistungssportliche Wettkämpfe im Freien ab sofort unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

  1. Es handelt sich um kleinere Wettkämpfe oder Wettbewerbe einzelner Disziplinen (Disziplingruppen), da Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31. August 2020 weiterhin untersagt sind.
  2. Verpflichtung des Veranstalters zur gesicherten Einhaltung geeigneter Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz (vgl. § 9 Abs. 1 der CornaSchVO).
  3. Schriftliche Genehmigung der Veranstaltung durch die zuständige Kommune/Behörde auf Grundlage eines dort vom Veranstalter vorzulegenden Hygienekonzeptes gemäß CoronaSchVO.
  4. Information und Aufklärung durch den Veranstalter über Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung und Hygienemaßnahmen (gemäß CoronaSchVO) durch Aushänge auf der Anlage.
  5. Sicherstellung der „einfachen Rückverfolgbarkeit“ (vgl. § 2a CoronaSchVO), d.h. Registrierung von Name, Adresse und Telefonnummer der Athleten/innen inkl. Aufbewahrung über vier Wochen sowie das Einholen der Einverständniserklärung gemäß Datenschutzverordnung.
  6. Zulassung von maximal 100 Zuschauern inkl. Trainer/Betreuer außerhalb des Innenraumes unter Sicherstellung deren „einfacher Rückverfolgbarkeit“ (vgl. § 2a CoronaSchVO), d.h. Registrierung von Name, Adresse und Telefonnummer inkl. Aufbewahrung über vier Wochen sowie das Einholen der Einverständniserklärung gemäß Datenschutzverordnung.
  7. Begrenzung der anwesenden Personenzahl pro Wettbewerb/Wettkampfanlage auf maximal 30 Personen (Teilnehmer und Kampfrichter/Helfer).
  8. Kein Zutritt von Trainern/Betreuern zum Innenraum und zur Wettkampfanlage.
  9. Wettkämpfe im Bereich Sprint/Hürde ausschließlich mit frei gehaltenen Bahnen (z.B. Bahn 2/4/6/8).
  10. Wettkämpfe im Block Lauf mit maximal 8 Teilnehmern je Lauf.
  11. Es finden keine Staffelläufe statt.
  12. Durchführung von Wettkämpfen in mehreren technischen Disziplinen unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und der weiteren Sicherheitsmaßnahmen (räumlicher Verteilung auf oder außerhalb der Anlage und/oder zeitversetzter Austragung).     

Die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen liegt ausschließlich beim Veranstalter/Anmelder. Die Genehmigung durch den FLVW bezieht sich, unter dem Vorbehalt der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Kommune/Behörde, ausschließlich auf die sportliche Situation und auf den Termin.

Quelle: FLVW.de

19. Jun 2020 Eingetragen von
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